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Nachfolgend der Auszug aus
dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in Nordrhein-Westfalen,
in der 17. überarbeiteten und erweiterten Auflage (zweites Gesetz zur
Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts).
§ 2 Auftrag des Kindergartens
(1) Der Kindergarten ist eine sozialpädagogische Einrichtung und hat neben der Betreuungsaufgabe
einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag als Elementarbereich des Bildungssystems.
Die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und die Beratung und die
Information der Erziehungsberechtigten sind von wesentlicher Bedeutung; der Kindergarten
ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie.
(2) Der Kindergarten hat seinen Erziehungs- und Bildungsauftrag im ständigen Kontakt
mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten durchzuführen, insbesondere
1. die Lebenssituation jedes Kindes zu berücksichtigen
2. dem Kind zur größtmöglichen Selbständigkeit
und Eigeninitiative zu verhelfen,
seine Lernfreude anzuregen und zu stärken
3. dem Kind zu ermöglichen, seine emotionalen Kräfte aufzubauen,
4. die schöpferischen Kräfte des Kindes unter Berücksichtigung
seiner individuellen
Neigungen und Begabungen zu fördern,
5. dem Kind Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln
und seine körperliche
Entwicklung zu fördern,
6. die Entfaltung der geistigen Fähigkeiten und der Interessen
des Kindes zu
Unterstützen und ihm dabei durch ein breites
Angebot von
Erfahrungsmöglichkeiten elementare Kenntnisse
von der Umwelt zu vermitteln.
(3) Der Kindergarten hat dabei die Aufgabe, das Kind unterschiedlich soziale Verhaltensweisen,
Situationen und Probleme bewusst erleben zu lassen und jedem einzelnen Kind die Möglichkeit
zu geben, seine eigene soziale Rolle innerhalb der Gruppe zu erfahren, wobei ein partnerschaftliches,
gewaltfreies und gleichberechtigtes Miteinander insbesondere auch der Geschlechter untereinander
entfernt werden soll.
Die Integration behinderter Kinder soll besonders gefördert werden. Behinderte und nicht
behinderte Kinder sollen positive Wirkungsmöglichkeiten und Aufgaben innerhalb des Zusammenlebens
erkennen und altersgemäße demokratische Verhaltensweisen einüben können.
Auch gegenüber anderen Kulturen und Weltanschauungen soll Verständnis und Toleranz
gefördert werden.
§ 3 Auftrag des Hortes
Der Hort ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenständigen Erziehungs-
und Bildungsauftrag. Als Lebensraum für Kinder soll er in altersangemessener Weise sowohl
die wachsende Selbständigkeit der Kinder unterstützen als auch die notwendige Orientierung
ermöglichen. Er hat die sozialen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder, die Freizeitinteressen
sowie die Erfordernisse, die sich aus der Schulsituation ergeben, zu berücksichtigen.
Bei seiner Arbeit hat der Hort mit den Schulen zusammenzuwirken, § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 4 Auftrag der altersgemischten Gruppe
Altersgemischte Gruppen sind sozialpädagogische Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebote,
die durch Altersmischung ein familienähnliches Zusammenleben von Kindern ermöglichen,
das sich in besonderer Weise an den altersgemäßen, emotionalen, sozialen und pflegerischen
Bedürfnissen der Kinder orientiert. In diesem Rahmen sind auch die geistige Entwicklung
und damit insbesondere die sprachliche und nicht sprachliche Verständigung der Kinder
zu unterstützen. Allen Kindern sind altersgemäße Anregungen zu bieten. § 2
Abs. 3 gilt entsprechend.
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